4. Interessenabwägung Der Beschwerdeführer rügt, eine Abwägung der für und gegen das Bauprojekt stehenden Interessen sei von den kantonalen und kommunalen Behörden nicht vorgenommen worden. Das Bauprojekt schade mehr als es nütze (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 113). Das ist indessen aufgrund der umfassenden Abklärungen und Stellungnahmen der zahlreichen Behörden, welche sich zum Bauvorhaben 4 von 8 geäussert und Auflagen zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Bauprojekts formuliert haben, klar zu verneinen.