Infolge der Verzögerung des Bauprojekts durch die vorliegende Beschwerde können diese Fristen nicht eingehalten werden. Sie müssen deshalb vom Regierungsrat entsprechend der ursprünglich geplanten Dauer erstreckt werden. Die Rodungsbewilligung wird daher auf 18 Monate seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids verlängert und die Ersatzaufforstung hat innert 30 Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu erfolgen. Selbst wenn die Standortgebundenheit nach dem Gesagten zu bejahen ist, darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn dieser keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). Das ist in der nachfolgenden Erwägung zu prüfen.