Für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Rahmen der GEP fest. Deshalb wurde vorliegend im genehmigten GEP das strittige Regenbecken als gesamtschweizerisch etablierte Behandlungsanlage in der geplanten Grösse vorgeschrieben. Die Standortgebundenheit auf den Parzellen aaa und bbb ist daher mangels besser geeigneter Alternativen zu bejahen.