Das Abwasser von Strassen wird im Kanton Aargau entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers als verschmutzt betrachtet und nicht ohne Vorbehandlung versickert oder in Gewässer eingeleitet, weil sich nach längeren Trockenperioden viel die Gewässer gefährdender Schmutz, Russ von Dieselabgasen, Pneuabrieb usw. auf der Strasse gebildet haben kann und mit dem Regenwasser abgeschwemmt werden könnte. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.