Im Bauprojekt zum Regenbecken R._____ ist die zukünftige vollständige Versickerung des Dachwassers im Einzugsgebiet bereits berücksichtigt und zwingend umzusetzen. Das Abwasser von Strassen wird im Kanton Aargau entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers als verschmutzt betrachtet und nicht ohne Vorbehandlung versickert oder in Gewässer eingeleitet, weil sich nach längeren Trockenperioden viel die Gewässer gefährdender Schmutz, Russ von Dieselabgasen, Pneuabrieb usw. auf der Strasse gebildet haben kann und mit dem Regenwasser abgeschwemmt werden könnte.