Insgesamt schneidet dieser alternative Standort daher wesentlich schlechter ab. Keine Alternative ist die vom Beschwerdeführer befürwortete Beibehaltung des bestehenden Regenbeckens und die dafür notwendige Reduktion des Abwassers durch vermehrte Versickerung (vgl. Replik, S. 19 ff., act. 161–164). Das Teiltrennsystem mit Versickerung des nicht verschmutzten Abwassers ist im Generellen Entwässerungsprojekt Q. bereits vorgesehen. Im Bauprojekt zum Regenbecken R._____ ist die zukünftige vollständige Versickerung des Dachwassers im Einzugsgebiet bereits berücksichtigt und zwingend umzusetzen.