41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 bestimmt ferner, dass im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden dürfen. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung von standortgebundenen Teilen von Anlagen, die der Wasserentnahme oder Wassereinleitung dienen, bewilligen (Art. 41c Abs. 1 lit. c GSchV).