Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist unter anderem, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Der Wald und der Gewässerraum stellen keine Bauzone für die Errichtung von Abwasseranlagen wie Regenbecken und die dazugehörigen Zu- und Ableitungen samt ökologischen Ausgleichsmassnahmen dar. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit.