2 von 8 der Stadtrat Q. eine Gehörsverletzung begangen, welche bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist, aber keine Neuauflage des Baugesuchs erfordert. Der Mangel wurde im Beschwerdeverfahren behoben und zur Forderung einer Neuauflage zugunsten Dritter ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt.