83 f.) zur Stellungnahme zugestellt. Er konnte sich deshalb nicht im Einwendungsverfahren sondern erst mittels Beschwerde zu der von ihm beanstandeten Beibehaltung einer bestehenden Betonmauer statt der ursprünglich geplanten neuen Blocksteinmauer und zu den von ihm geforderten und in den revidierten Plänen vorgesehenen zusätzlichen ökologischen Ausgleichsmassnahmen äussern. Damit hat