Zu Recht rügt der Beschwerdeführer dagegen, dass er in die Überarbeitung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen und die Revision der diesbezüglichen Pläne nicht einbezogen wurde, obschon er in der Einwendung geltend gemacht hatte, der im Baugesuch vorgesehene ökologische Ausgleich sei ungenügend. Nachdem die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Zwischenverfügung vom 9. November 2020 eine Überarbeitung und Ergänzung des ökologischen Ausgleichs gefordert hatte (vgl. Unterlagenergänzung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 9. November 2020, act. 76– 78), wurden die diesbezüglichen Pläne von der B._____ AG im Auftrag der Stadt Q. geändert und zur Unterlagenergänzung