Der Stadtrat Q. wies nur darauf hin, dass Bedenken betreffend Schäden an den Liegenschaften der Einwender infolge der Bauarbeiten für das Regenbecken privatrechtlicher Natur und sinngemäss also nicht im Baubewilligungsverfahren abzuhandeln seien, auch wenn vorsorgliche Anordnungen wie zum Beispiel die Erstellung von Rissprotokollen durchaus im baurechtlichen Verfahren angeordnet werden können. Gänzlich unbeantwortet blieb aber das Argument des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, das Bauprojekt entspreche weitgehend demjenigen, für welches in einer Referendumsabstimmung vom (...) der Kredit verworfen worden und die Kostentransparenz ungenügend sei.