Soweit die Einwendungen in der Entscheidzuständigkeit des Stadtrats liegende Punkte betrafen, war die Begründung ihrer Abweisung allerdings unvollständig. Der Stadtrat Q. wies nur darauf hin, dass Bedenken betreffend Schäden an den Liegenschaften der Einwender infolge der Bauarbeiten für das Regenbecken privatrechtlicher Natur und sinngemäss also nicht im Baubewilligungsverfahren abzuhandeln seien, auch wenn vorsorgliche Anordnungen wie zum Beispiel die Erstellung von Rissprotokollen durchaus im baurechtlichen Verfahren angeordnet werden können.