Mit der Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU sowie der Rodungsbewilligung der Abteilung Wald BVU erhielt der Beschwerdeführer aber jedenfalls eine genügende Begründung für die Abweisung seiner Einwendungen, soweit sie die kantonalen Zuständigkeiten betrafen. Soweit die Einwendungen in der Entscheidzuständigkeit des Stadtrats liegende Punkte betrafen, war die Begründung ihrer Abweisung allerdings unvollständig.