Unklar ist, ob sie auch die fischereirechtliche Bewilligung sowie die archäologische sowie die denkmalpflegerische Zustimmung zugestellt erhielten, welche in der Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen BVU zumindest zusammengefasst wiedergegeben wurden. Mit der Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU sowie der Rodungsbewilligung der Abteilung Wald BVU erhielt der Beschwerdeführer aber jedenfalls eine genügende Begründung für die Abweisung seiner Einwendungen, soweit sie die kantonalen Zuständigkeiten betrafen.