Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, bei der Erteilung der Baubewilligung und der Abweisung seiner Einwendungen sei der Stadtrat Q. zu wenig auf seine Argumente eingegangen (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 115). In der Tat ist die Begründung des Stadtrats, weshalb die Einwendungen abgewiesen wurden, in der Baubewilligung vom 8. September 2021 sehr knapp ausgefallen. Der Stadtrat erwog, alle Beanstandungen der drei Einwender im Zusammenhang mit kantonalen Belangen seien in den kantonalen Zustimmungen und Bewilligungen abgehandelt worden (vgl. Beschwerdebeilage 1, Erw.