Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 666.80, gesamthaft Fr. 3'166.80, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er somit noch Fr. 1'166.80 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer A._____ wird verpflichtet, der Bauherrschaft B._____ eine Parteientschädigung von Fr. 6'800.– zu bezahlen. 12 von 12