Verfahren vorliegt, rechtfertigt sich praxisgemäss ein Abzug von 20 %. Die Streitsache verursachte aber einen erhöhten Aufwand (doppelter Schriftenwechsel, erneute Messung des mittleren Grundwasserspiegels, erneute Stellungnahme aller Verfahrensbeteiligten), womit ein Zuschlag von 25 % angebracht ist. Die Parteientschädigung beträgt somit aufgerundet Fr. 6'800.–. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.