11 von 12 Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als niedrig. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 6'800.–. Weil kein Augenschein durchgeführt wurde und somit kein vollständig Verfahren vorliegt, rechtfertigt sich praxisgemäss ein Abzug von 20 %.