Die Höhe der Parteientschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich in Verfahren mit einem Streitwert nach den §§ 8a–8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Bausachen sind praxisgemäss vermögensrechtliche Streitsachen; der Streitwert beträgt in der Regel 10 % der Bausumme (vgl. AGVE 1992, S. 398). Der Streitwert beträgt bei einer Bausumme von Fr. 1'761'750.– (vgl. Baugesuchsdeckel, bei den kommunalen Vorakten, act. 82) praxisgemäss Fr. 176'175.–. Bei diesem Streitwert geht der Rahmen für die Parteientschädigung von Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.– (§ 8a Abs. 1 lit.