Ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens werden die Parteikosten auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Entsprechend ihrem Obsiegen hat die anwaltlich vertretene Bauherrschaft Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch den unterliegenden Beschwerdeführer zu begleichen ist.