Nach dem Gesagten ist das strittige Bauvorhaben bewilligungsfähig. Die erstinstanzlich erteilte Baubewilligung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Ebenso muss er als unterliegende Partei für die Kosten seiner eigenen anwaltlichen Vertretung aufkommen (§ 32 Abs. 2 VRPG).