§ 48 Abs. 1 lit. b BNO schreibt für den Neubau von Mehrfamilienhäusern Mindestmasse für Nebenräume vor. Jede 1-Zimmerwohnung muss dabei über ein Kellerabteil von mindestens 4 m2 verfügen. Für jedes weitere Zimmer in der Wohnung muss das Kellerabteil um 1 m2 grösser sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit den gemeinderätlichen Ausführungen und Berechnungen sind die vorgesehenen Kellerflächen genügend dimensioniert und entsprechen damit § 48 Abs. 1 lit. b BNO (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 4. April 2022, S. 5, act. 83). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Zusammenfassung und Kosten