Wie der Gemeinderat überdies richtigerweise ausführt, führen alle Fenster direkt ins Freie auf den vorgelagerten Sitzplatz. Die Belichtung und Besonnung ist sowohl durch die Terrainmodellierung als auch durch die Ausgestaltung des Sitzplatzes gewährleistet (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 4. April 2022, S. 5, act. 83). Diese Rüge zielt somit ebenfalls ins Leere. 8.3 Sodann moniert der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einhaltung der wohnhygienischen Vorschriften eine Missachtung von § 48 Abs. 2 BNO, wonach die Mindestfläche für die Kellerabteile gemäss § 48 Abs. 2 BNO nicht eingehalten sei (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, S. 9 f., act. 62– 63).