a BNO zu genügen, wonach die Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche betragen müsse. Da keine vermassten Fensterpläne vorlägen, könne die Grösse der Fenster nicht nachvollzogen werden (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, S. 9 f., act. 62–63). 8.2 § 48 Abs. 1 lit. a BNO schreibt für Neubauten vor, dass Fenster mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen müssen und direkt ins Freie zu führen haben. Diese kommunale Bestimmung konkretisiert § 52 Abs. 2 BauG, wonach alle Gebäude den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen müssen, namentlich in Bezug auf Raum-, Wohnungs- und Fenstergrössen, Besonnung, Belichtung, Belüftung etc.