Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der wohnhygienischen Vorschriften und damit eine Verletzung von § 52 Abs. 2 BauG sowie § 48 Abs. 1 lit. a BNO (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, Rz. 27 ff., act. 62 f.). Konkret wird geltend gemacht, für die Wohnung im Untergeschoss sei keine ausreichende Sonneneinstrahlung gewährleistet, da die Fenster unter dem massgebenden Terrain lägen. Zudem sei zweifelhaft, ob die Fenster gross genug seien, um den Anforderungen von § 48 Abs. 1 lit. a BNO zu genügen, wonach die Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche betragen müsse.