Daran vermag auch die Feststellung des Beschwerdeführers, dass verschiedene Angaben hinsichtlich der BGF existieren, nichts zu ändern (vgl. Stellungnahme vom 15. September 2022, S. 6, act. 122). Ob vorliegend von einer BGF von 656,45 m2 oder von 689,40 m2 ausgegangen wird, kann insofern offenbleiben, als beide Berechnungen zum gleichen Resultat führen. Selbst wenn von einer BGF von 689,40 m2 ausgegangen würde und noch sämtliche Flächen für Treppenhäuser und für den Lift dazugerechnet werden würden, was zu einer BGF von rund 722,65 m2 führt, bleibt das Endergebnis für die zu realisierenden Pflichtparkfelder (PF) unverändert und somit bei acht Parkfelder: