9 von 12 solche ersichtlich. Die Anwendung der falschen Norm durch die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall jedoch insoweit keine nachteiligen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer, da sich die Regelungen zur Berechnung der Pflichtparkplätze sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nicht unterscheiden und damit deckungsgleich sind. Daran vermag auch die Feststellung des Beschwerdeführers, dass verschiedene Angaben hinsichtlich der BGF existieren, nichts zu ändern (vgl. Stellungnahme vom 15. September 2022, S. 6, act. 122).