Das Baugesuch wurde am 7. Januar 2021 eingereicht, womit für die Beurteilung das bisherige Recht nach § 63 Abs. 1 lit. a BauV massgeblich ist. Demgemäss ist entgegen der Behauptung des Gemeinderats (vgl. Beschwerdeantwort vom 4. April 2022, S. 4, act. 84) nicht die VSS-Norm 40 281 anwendbar, sondern die VSS-Norm 640 281. Anderweitige Gründe, die für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen würden, werden durch den Gemeinderat weder vorgebracht noch sind