Gemäss § 55 Abs. 1 BauG müssen bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen genügend Parkfelder für die Benutzer und Besucher erstellt werden. § 43 Abs. 1 BauV schreibt vor, dass für die Berechnung der Parkplatzanzahl die Norm VSS 40 281 "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" gilt. Das vereinfachte Verfahren greift dabei für Wohnnutzungen (§ 43 Abs. 1 lit. a BauV). Der Verweis auf die VSS 40 281 löste am 25. August 2021 den bisherigen Verweis auf die VSS-Norm SN 640 281 "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" ab.