Der Beschwerdeführer beanstandet in materieller Hinsicht eine Unterschreitung der Anzahl Pflichtparkplätze. Vorliegend sei bei der Berechnung der nötigen Parkplätze frühzeitig gerundet worden, was unzulässig sei und dazu führe, dass anstelle von neun nur acht Parkplätze realisiert werden würden. Aufgrund des fehlenden Parkplatzes sei geltendes Recht verletzt (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, S. 8, act. 64). 7.2