Sie ist eher als ein Referenzrahmen zu verstehen. Vor dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz – angesichts der eingehaltenen kommunalen Grenzabstände sowie der Gebäudehöhe – von der Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung durch Schattenwurf absehen. Ferner ist festzustellen, dass eine Überschreitung der nicht bindenden Zwei-Stunden-Regel von 20 Minuten beim nordöstlichen Fenster der Westfassade im Erdgeschoss des Beschwerdeführers durchaus als zumutbar einzustufen ist. Somit erweist sich diese Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Parkplatz 7.1