Eine vollständige Beschattung der westlichen Fassade erfolgt einzig für 30–40 Minuten, zwischen 15.00 und 16.00 Uhr (vgl. Duplik der Abteilung Raumentwicklung vom 1. November 2022, S. 2, act. 134). Da der Kanton Aargau keine Maximalwerte für die Beschattung gesetzlich festgelegt hat, kann der Grössenordnung von zwei Stunden gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder ein absoluter Charakter zuerkannt werden noch für sich allein ausschlaggebend sein. Sie ist eher als ein Referenzrahmen zu verstehen.