8 von 12 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall von keiner übermässigen Beschattung seines Grundstücks auszugehen. Der Fachbericht der Abteilung Raumentwicklung BVU hat eine teilweise Beschattung der westlichen Fassade der Liegenschaft des Beschwerdeführers festgestellt, wobei das nordöstliche Fenster der Westfassade im Erdgeschoss etwas länger als zwei Stunden, die beiden südlich liegenden Fenster hingegen weniger als zwei Stunden beschattet werden (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung Raumentwicklung BVU vom 5. Juli 2022, S. 3, act.