Entsprechend hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der haushälterischen Bodennutzung eine Beschattung an mittleren Wintertagen während insgesamt drei Stunden und 16 Minuten als zulässig erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.4 und E. 4.9). Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass bei der Zwei-Stunden-Regel die Beschattung des gesamten Gebäudes gemeint ist. Wird nur ein Teil des Gebäudes beschattet, so muss dieser Umstand bei der Beurteilung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2016 vom 5. Januar 2017 E. 5.2, BVURA 16.574 E. 3.1).