Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, da diese eine längere Beschattung rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.3; BGE 100 Ia 334 E. 9d). Entsprechend hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der haushälterischen Bodennutzung eine Beschattung an mittleren Wintertagen während insgesamt drei Stunden und 16 Minuten als zulässig erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.4 und E. 4.9).