Insbesondere ist diese Regel für Kantone, welche keine Maximalwerte gesetzlich festgelegt haben, nicht bindend. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, da diese eine längere Beschattung rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.3; BGE 100 Ia 334 E. 9d).