Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt grundsätzlich die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft an einem mittleren Wintertag in der Regel höchstens zwei Stunden. Diese sogenannte Zwei-Stunden-Regel hat jedoch keinen absoluten Charakter und ist für sich allein nicht ausschlaggebend. Insbesondere ist diese Regel für Kantone, welche keine Maximalwerte gesetzlich festgelegt haben, nicht bindend.