Gemäss konstanter Praxis des Regierungsrats und der Baubewilligungsbehörden im Kanton Aargau wird die Erstellung von Schattendiagrammen zur Beurteilung, ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, nur dann verlangt, wenn die durch die BNO vorgegebenen Grenzabstände und Gebäudehöhen unter- beziehungsweise überschritten werden (vgl. RRB Nr. 2006-000075 vom 25. Januar 2006, E. 2b). In den übrigen Fällen wird der Schattenwurf nicht berücksichtigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt grundsätzlich die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft an einem mittleren Wintertag in der Regel höchstens zwei Stunden.