Gemäss § 52 Abs. 1 BauG müssen alle Gebäude den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, namentlich ist auf eine ausreichende Besonnung zu achten. Weitere präzisierende Bestimmungen über die Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht nicht. Gemäss konstanter Praxis des Regierungsrats und der Baubewilligungsbehörden im Kanton Aargau wird die Erstellung von Schattendiagrammen zur Beurteilung, ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, nur dann verlangt, wenn die durch die BNO vorgegebenen Grenzabstände und Gebäudehöhen unter- beziehungsweise überschritten werden (vgl. RRB Nr. 2006-000075 vom 25. Januar 2006, E. 2b).