Somit ist die Ausnützungsziffer eingehalten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Schattenwurf 6.1 Der Beschwerdeführer moniert im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe einen ermässigen Schattenwurf auf sein Grundstück, wonach dieses täglich mehrere Stunden vollständig beschattet werden würde (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, S. 9, act. 63). Dies verstosse gegen die Zwei-Stun- den-Regel, weshalb von erheblichen und nachteiligen Auswirkung auf sein Grundstück auszugehen sei. Angesichts dessen sei der Grenzabstand zu vergrössern (vgl. Replik vom 15. September 2022, S. 7, act. 121). 6.2