In Bezug auf die Ausnützungsziffer ist an dieser Stelle festzuhalten, dass entgegen den erstmaligen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Replik (vgl. Rz. 53, act. 122) für die Parzelle aaa nicht die ordentliche Ausnützungsziffer nach § 6 BNO, sondern die Ausnützungsziffer gemäss Anhang 3 (§ 38 Abs. 2 BNO) gilt, womit vorliegend eine Ausnützungsziffer von 0,83 massgebend ist. Wie auf dem Plan B.05.14 vom 12. Februar 2021 (vgl. kommunale Akten, act. 82) ersichtlich ist, beträgt die zulässige Ausnützung 536,40 m2 (646,30 m2 x 0,83), effektiv werden aber nur 498,10 m2 beansprucht. Somit ist die Ausnützungsziffer eingehalten.