In Übereinstimmung mit den gemeinderätlichen Ausführungen ist daher festzuhalten, dass es sich hierbei einzig um einen Redaktionsfehler handelt (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 4. April 2022, S. 4, act. 84). Hätte der Gesetzgeber eine Beschränkung der Geschosse in der WG 2-Zone intendiert, so wäre dies auch in den massgebenden Vorschriften der BNO bezüglich der zulässigen Bauweise festgehalten worden. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde, soweit die Überschreitung der zulässigen Geschosszahl beanstandet wird, als unbegründet.