Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde R._____ Gebrauch gemacht und die Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen von der Anrechenbarkeit an die AZ ausgenommen (§ 38 Abs. 1 BNO). Weiter gilt für gewisse Parzellen eine erhöhte AZ in Folge der Ausscheidung der Uferschutzzone (§ 38 Abs. 2 BNO). Diese Parzellen mit der entsprechend erhöhten AZ sind dabei in Anhang 3 aufgelistet, wobei für die streitbetroffene Parzelle aaa eine AZ von 0,83 gilt. 5.3