Die Gemeinden können das zulässige Verhältnis von nutzbaren Flächen festlegen, sogenannte Nutzungsziffern (§ 50 Abs. 1 BauG). § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BauV definiert dabei wie die AZ zu berechnen ist und welche Flächen angerechnet beziehungsweise nicht angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit für Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen darf von den Gemeinden jedoch abweichend geregelt werden (§ 32 Abs. 3 BauV). Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde R._____ Gebrauch gemacht und die Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen von der Anrechenbarkeit an die AZ ausgenommen (§ 38 Abs. 1 BNO).