Gemäss § 49 Abs. 1 BauG bestimmen die Gemeinden die zulässige Höhe von Gebäuden oder die Geschosszahl. Nach § 6 BNO darf die Gesamthöhe von Bauten in der WG 2-Zone (Wohn- und Gewerbezone 2) maximal 13 m betragen. Die BNO enthält keine Regelungen für die zulässige Anzahl Geschosse. Allein in der Legende zum Zonenplan trägt die WG 2-Zone die Bezeichnung "Wohn- und Gewerbezone 2 Geschosse".