Somit übersteige die geplante Baute die erlaubte Geschosszahl (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, S. 8, act. 64). Weiter sei die projektierte Baute auch ohne die Berücksichtigung des Unter- und Dachgeschosses überdimensioniert, da allein die Wohnräume in den drei Vollgeschossen die erlaubte Ausnützungsziffer (AZ) von 0,7 übersteigen würden (vgl. Replik vom 15. September 2022, S. 6, act. 122). 5.2