Der Beschwerdeführer rügt die Überschreitung der erlaubten Geschosszahl in der WG 2-Zone. Diese Zone sei gemäss Zonenplan eine zweigeschossige Zone; die geplante Baute weise jedoch drei Vollgeschosse auf. Da das Dachgeschoss und das Untergeschoss weitgehend zu Wohnzwecken dienen würden, hätten diese ebenfalls an die Geschosszahl hinzugerechnet werden müssen. Somit übersteige die geplante Baute die erlaubte Geschosszahl (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, S. 8, act.