6 von 12 Demgegenüber befinden sich – wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, auf der Südostseite (Fassadenplan B.05.13) sowie auf der Nordwestseite (Fassadenplan B.05.11) mehrheitlich die Fenster der Schlafzimmer, die vorliegend weniger zu gewichen sind. Insgesamt erweist sich somit die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Südwestfassade als massgebliche Fassade zu gewichten ist, als rechtmässig. Das Bauvorhaben hält damit den grosse Grenzabstand von 8 m ein. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 5. Gebäudehöhe, Geschosszahl und Ausnützungsziffer 5.1