Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beurteilung der Hauptwohnseite anhand der Hauptorientierung des Wohn- und Essbereichs mit der entsprechend grössten Bodenfläche sowie der südwestlich befindlichen Balkone erfolgt ist, nicht zu beanstanden. Hierfür spricht auch, dass die Fensterflächen des Wohn- und Essbereichs auf der Südwestfassade flächenmässig am grössten sind (vgl. Fassadenplan B.05.10, kommunale Vorakten, vgl. auch § 26 Abs. 1 BauV).